Gerne veröffentlichen wir an dieser Stelle unsere Satzung. Sie gibt einen guten Überblick über unsere Arbeitsfelder, Ziele und unser Selbstverständnis.
Satzung des Vereins „wirKsam e.V. – Kunst- und Kreativnetzwerk Kevelaer und Umgebung“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen
„wirKsam e.V. – Kunst- und Kreativnetzwerk Kevelaer und Umgebung“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Kevelaer.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein wird Kunst und Kultur in ihren vielfältigen Facetten, kulturelle Bildung aller Altersgruppen, den Austausch künstlerisch, kreativ und kulturell aktiver Menschen untereinander sowie den kommunalen, regionalen und länderübergreifenden interkulturellen Austausch und Begegnungen fördern.
Für verschiedene Zielgruppen soll der Zugang zu Kunst und Kultur erleichtert und ermöglicht werden. Die Einbeziehung von Kunst und Kreativität in den Alltag soll gefördert werden. Durch die Arbeit des Vereins sollen Menschen angeregt werden, ihr kreatives und gestalterisches Potenzial zu nutzen. Der Verein möchte Freiräume und Wirkungsstätten entdecken und schaffen, in denen Menschen ihre künstlerischen und kreativen Fähigkeiten entdecken und ausleben können. Dabei fördert der Verein die Jugendarbeit und generationenübergreifende Arbeit.
Die Arbeit des Vereins soll Präsentationsmöglichkeiten für lokal und regional ansässige KünstlerInnen, Kreative und Kulturschaffende fördern. Der Verein möchte dabei auch neue, experimentelle, vergessene oder auf Nischen beschränkte Formen und Ausdrucksweisen künstlerischer und kultureller Tätigkeit fördern und Plattformen für ihre Präsentation schaffen.
Zur Förderung der gegenseitigen Inspiration, sowie des künstlerischen und kulturellen Austauschs setzt der Verein Austauschprojekte um, die eine Begegnung der lokalen Akteure mit Künstlern anderer Länder fördern.
Die Förderung einer internationalen Gesinnung, einer weltoffenen Grundhaltung, der gegen-seitigen Toleranz sowie die Völkerverständigung sind Anliegen des Vereins.
Der Verein agiert überparteilich und überkonfessionell und steht für eine uneingeschränkte Gleichberechtigung aller Geschlechter.
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere umgesetzt durch:
- die Konzeption, Gestaltung und Pflege einer Internetplattform zur Präsentation und Vernetzung lokaler und regionaler Künstler, Kreativer und Kulturschaffender;
- die Konzeption, Organisation und Durchführung:
- von Kunst- und Kulturveranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, Konzerten und Theaterveranstaltungen sowie die Zusammenführung der verschiedenen Facetten im Rahmen von Festivals;
- von Veranstaltungen zur lokalen und regionalen Vernetzung künstlerisch und kreativ aktiver Menschen;
- von Workshops zur Professionalisierung und Weiterbildung von künstlerisch und kreativ aktiven Menschen;
- von Angeboten zur künstlerischen und kreativen Betätigung aller Generationen – auch als generationenübergreifende Angebote;
- von Austauschprojekten mit Künstlern und Kulturschaffenden aus anderen Regionen und Ländern (Artist in Residenz, Werkstätten, Festivals);
- den Aufbau und Betrieb soziokultureller Zentren;
- Beratung und Unterstützung von Vereinsmitgliedern, Netzwerkpartnern und Institutionen bei der Akquise öffentlicher Förder- und Sponsorengelder zur Umsetzung künstlerischer, kreativer und kultureller Projekte im Sinne des Vereinszwecks.
§ 3 Mittelverwendung
1. Sämtliche dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich zur satzungsmäßigen Umsetzung des Vereinszwecks verwendet.
2. Der Verein setzt sich für eine angemessene Wertschätzung künstlerischer und kreativer Tätigkeiten ein, die sich unter anderem in einer gerechten Entlohnung widerspiegeln.
Externe Dozenten, Dienstleister und Künstler können, ebenso wie sämtliche Vereinsmitglieder, Honorare für ihre Dienstleistungen an den Verein erhalten. Grundsätzlich sollen sämtliche Vergütungen den marktüblichen Sätzen entsprechen und nicht unverhältnismäßig hoch sein.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung von Vorstands- bzw. Vereinsmitgliedern – sofern diese in einem Anstellungsverhältnis für den Verein Tätigkeiten übernehmen – ist jedoch möglich. Die Vergütung muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen sein. Jedes Anstellungsverhältnis ist durch einen ordentlichen Arbeitsvertrag und eine Stellenbeschreibung zu regeln.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein steht grundsätzlich allen Menschen (natürlichen Personen und juristischen Personen) offen, die sich mit den Vereinszwecken und der Satzung identifizieren.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht.
3. Es ist ein Mitgliedsantrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung des Antrags.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 7 Beiträge
Über Mitgliedsbeiträge, die Beitragsordnung und eine mögliche Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail eingeladen. Sie tagt mindest einmal im Jahr.
Anträge für die Tagesordnung sind zu berücksichtigen, wenn diese mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Die Mitgliederversammlung ab einer Anzahl von mindestens drei erschienen Mitgliedern ist beschlussfähig. Dies gilt auch für Satzungsänderungen oder die Vereinsliquidierung.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Beschlüsse werden per Handzeichen getroffen, auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Rolle und Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind nach außen gerichtlich und außergerichtlich individuell vertretungsberechtigt für den Verein. Die interne Aufgabenverteilung regelt die jeweils aktuelle Geschäftsordnung des Vorstandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann als Blockwahl und per Handzeichen erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder per Handzeichen für dieses Verfahren entscheidet.
Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder ist auf längere Zeit nicht fähig sein Amt zu führen, so kann der verbleibende Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kooptieren.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstands.
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er übernimmt repräsentative Funktionen sowie die Vorbereitung und Moderation der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen an eine Geschäftsführung und weitere Mitarbeitende übertragen. Die Tätigkeit der Geschäftsführung bzw. in der Geschäftsstelle werden im Angestelltenverhältnis ausgeübt. Die Funktion der Geschäftsführung darf von jedem Vereinsmitglied ausgeübt werden, auch in Personalunion mit anderen Funktionen z.B. dem Vorstand. Die Vergütung der geschäftsführenden Tätigkeit soll im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins liegen, in Art und Umfang der Tätigkeit angemessen sein und sich an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes orientieren. Es ist ein Arbeitsvertrag und eine Stellenbeschreibung anzufertigen.
§ 11 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Verein zu beraten.
§ 12 Kassenprüfung
Das Jahresergebnis ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer oder einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der jährliche Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Wählt die Mitgliederversammlung die Kassenprüfer, dürfen diese nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Auflösung und Umwandlung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Umwandlung des Vereins in eine andere steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft oder die Verschmelzung mit einer solchen beschließen. Dazu ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kevelaer zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 28. August 2018 im Kunst- und Kultur Atelier Kevelaer, Johannes-Stalenus-Platz Nr. 8, 47623 Kevelaer.
Änderung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 28. November 2018 im Kunst- und Kultur Atelier Kevelaer, Johannes-Stalenus-Platz Nr. 8, 47623 Kevelaer.